In eigener Sache zum Leistungsschutzrecht:
Zitate und Snippets – bei uns gerne

Keine Panik: Publikationen von Blogwerk dürfen auch weiterhin zitiert werden.

Deutschland hat sich eine Lex Google geben; der deutsche Bundestag hat dieser Tage den Regierungsentwurf für ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger verabschiedet.

Die Publikationen von Blogwerk sind davon im Grunde nicht betroffen – wir sind ein Schweizer Verlag und unterstehen Schweizer Gesetz. Nichtsdestotrotz: Unsere Leserschaft kommt aus dem gesamten deutschsprachigen Raum und wir wollen verhindern, dass Missverständnisse aufkommen. Deshalb hier laut und deutlich:

Das Zitieren der Inhalte und das Übernehmen kurzer Textabschnitte / Snippets unserer Publikationen netzwertig.comneuerdings.comimgriff.comfokussiert.com, startwerk.ch und auch blogwerk.com ist anderen Publishern, Aggregatoren oder Bloggern weiterhin erlaubt und bleibt kostenlos.

Wie Rechtsanwalt Martin Steiger erläutert, sieht das Schweizer Urheberrecht Zitate ausdrücklich vor:

Urheberrechtlich geschützte Inhalte beziehungsweise Werke dürfen in der Schweiz grundsätzlich frei zitiert werden, um eigene Aussagen zu erläutern, zu veranschaulichen oder mit Hinweisen zu versehen.

Natürlich bedeutet «Zitieren» nicht einfach die kommentarlose Übernahme unserer Inhalte – es gelten eben die Bestimmungen des Urheberrechts. Martin Steiger erläutert in seinem Blogpost die Voraussetzungen für rechtskonformes Zitieren.

Auch in der Schweiz gibt es seitens der Verlegerschaft Bemühungen und Vorstösse, ein ähnliches Leistungsschutzrecht einzuführen. Weshalb es das nicht braucht, haben wir im Dezember dargelegt. Wir halten das einfache Teilen von Inhalten für eine der wichtigsten Aufgaben des Webs und werden dafür weiter einstehen.

 

Thomas Mauch

Thomas Mauch ist Mitglied der Geschäftsleitung des imgriff.com-Verlags Blogwerk AG und liebt Tools und Tricks, um den täglichen Workflow zu optimieren.

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2 Kommentare

  1. Danke euch dafür, und für die (er-)klärenden Worte! :)

  2. Sehr spannend, die Regelung in der Schweiz! Danke für die Info.

    Die Liste der Seiten, die das LSR ablehnen, wird ja von Tag zu Tag länger. Bleibt abzuwarten, wie der Bundesrat entscheiden wird. Und wie Google dann reagieren wird. Die könnten ja dann die Springer & Burda-Seiten dezent nach hinten schieben in den SERPs. Nur der deutschen Startup-Szene nützt das erst mal wenig.

    Wir haben bei uns im Yasni Blog übrigens noch mal ein paar Stimmen zum LSR gesammelt, bei Interesse:

    http://blog.yasni.de/busi…eistungsschutzrecht/

3 Pingbacks

  1. [...] das aber alles schon wieder ganz anders aus, wie der zu einem Schweizer Verlag gehörende Blog Netzwertig.com festhält. Wie dort Rechtsanwalt Martin Steiger erläutert, sieht das Schweizer Urheberrecht Zitate [...]

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