Internet = Kopieren:
Scheingefechte um
das geistige Eigentum

In der Frage der Anwendung des Urheberrechts im Digitalen treffen Innovations-Euphoriker und Gemeinfrei-Enthusiasten auf Dogma-Institutionen und Recht-und-Ordnung-Schutzhelme. Ein Blick auf die aktuell “herrschende Meinung”.

Prof. Dr. Jan Krone ist Leiter des Moduls Medien im Department Wirtschaft & Medien an der Fachhochschule St. Pölten GmbH, Österreich. Mehr zu seiner Person am Artikelende.

Die Anwendung des Urheberrechts auf online verfügbare Inhalte nimmt seit geraumer Zeit einen fast schon liebgewonnen Platz der politischen Auseinandersetzung ein. Es treffen dort Innovations-Euphoriker und Gemeinfrei-Enthusiasten auf Dogma-Institutionen und Recht-und-Ordnung-Schutzhelme. Das alles ist bis heute hundertfach journalistisch begleitet und mehrtausendfach kommentiert.

Das Fremdeln mit oder Missverstehen von Netzwerktechnologien im Medienwandel ist jedoch kein neues Phänomen, sondern vielmehr strategisches wie auch emphatisches Annähern an veränderte Gesetzmäßigkeiten der sogenannten Internetökonmie.

Logiken des Medienwandels

Interpersonale Kommunikation, Handel und Massenkommunikation sind dabei offensichtlich in zwei Lager geteilt: Digitals und Analogues. Dabei bedeutet der Medienwandel qua Digitalisierung gerade nicht das endgültige Auflösen analoger Strukturen zugunsten digitaler Substitute. Der so verstandene Medienwandel beschreibt vielmehr die Verlängerung von Alternativen für die Nutzer, die Konsumenten, die die Kernmärkte der im Kontext des Urheberrechts laut vernehmbaren Branchen selbst zu Alternativen reduzieren (können). Fernseh-, Radio- und Buchbranche stehen derweil nicht im primären Fokus des Wandels.

Nichts desto trotz bleibt die Oberfläche Internet die Arena für Verteilungs-, Zugangs- und Verwertungsauseinandersetzungen. Es ist auf Seiten der Analogues der schmerzende Verlust über die Kontrolle des Vertriebsweges, der mittels lobby-politischer Lösungen und Umdeutungen der Kräfte am Markt vorbei gelindert werden soll. Auf der anderen Seite stehen die Digitals, die mittels vereinfachten Zugangs zu Inhalten über das Internet diese auch gleich in ökonomischer Gänze für sich beanspruchen. Private und Öffentliche Güter, Ausschlussprinzip und Konsumrivalität werden den eigenen – und vor allem monetären – Interessen unter dem Deckmantel des Kulturbegriffs, „digitaler Identität“ und Allmende angepasst.

Dieser Beitrag soll generell beleuchten und bewusst verkürzen, was seit gut einem Jahr zumindest in Deutschland, dem Bundesgerichtshof folgend, „herrschende Meinung“ ist:

Am 29. April 2010 entschied eben jenes Gericht unter dem Aktenzeichen I ZR 69/08, dass die von einer Suchmaschine angebotene Dienstleistung, Bilder zu suchen, nicht gegen die Urheberrechte derjenigen verstößt, die Bilder auf ihren Websites ohne Barrieren zugänglich halten.

Abstrahierend ausgelegt und auf die Medienbranchen wie beispielsweise Musikindustrie und Verlagswirtschaft erweitert wird unmissverständlich deutlich: Das zwanglose Einstellen von urheberrechtlich geschützten Inhalten auf allgemein zugänglichen Websites entspricht dem konkludenten Handeln eines Urhebers oder sonstigen Rechteinhabern zur unkontrollierten Weiterverbreitung eines Inhalts oder Werkes. Dem folgend ist ein ungesichertes Einstellen gleich implizites Einverständnis in die Verwendungsfreigabe, eingeschränkt durch etwaige Disclaimer (AGB) in Verbindung mit den geschützten Inhalten im Rahmen der geltenden Regelungen des Urhebergesetzes.

Kopieren ist Netz-immanent

Woher könnte die Überzeugung des Gerichts, das grundsätzlich keine Erörterungen über das Zustandekommen einer Entscheidung veröffentlicht, kommen? Ausgeschlossen werden können mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit politische Motive. Auffällig ist vielmehr die in der Entscheidung angelegte technische Sichtweise über die Funktionsweisen des Internet, die sich bis heute nicht grundsätzlich verändert haben: Das frei zugängliche Internet funktioniert im Modus des Aufrufens von Websites überwiegend nach dem Client-Server-Prinzip, dem Kopieren.

Die Netztechnologie und -philosophie eines freien – und nicht die des beispielsweise proprietären Internets à la Cupertino – stellt den Rahmen für die bislang nicht überwundene Orientierungsphase der Marktpartner dar. Für die Einen (Anbieter) wie für die Anderen (User). Grundsätzlich lässt sich aus dem Wesen des Netzes, wie auch aus der BGH-Entscheidung folgern, dass eine Abänderung des Urheberrechts nicht notwendig ist.

Untaugliche Alternativen zum bestehenden Urheberrecht

Auch bleiben „Fair-Use-Regelungen“, also eine „angemessene Verwendung von urheberrechtlich geschützten Inhalten und Werken“, genauso zweifelhaft in ihrer treuhänderischen Umsetzbarkeit wie die Etablierung einer „Kulturflatrate“ oder „Kulturwertmark“ als Quasi-Sozialbeitrag für unspezifische Netzinhalte.

Peter Tschmuck setzte sich im Rahmen der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ (deren Bezeichnung für sich genommen schon eine Anmaßung genauso wie Diskriminierung ist) für den, heute, „aktiven Konsumenten“ ein, der „digitale Inhalte vervielfältigen, sie mit anderen kombinieren und verändern“ wolle, „was das gegenwärtige Urheberrecht unmöglich mache“. Dieser Vermutung bleibt entgegen zu halten, dass dies viele Käufer von sportlichen Mittelklassefahrzeugen ebenso anstreben, beispielsweise in Essen regelmäßig zusammenfinden und ihre Interessen nach Marktprinzipien durchsetzen. Alles nicht nach dem Muster einer „angemessenen Verwendung“ von Exponaten im Freundeskreis.

Eine Einführung der anderen Variante, der Kulturflatrate, wäre heute faktisch zu früh vor dem Hintergrund der Durchdringung des Internetzugangs in der Gesellschaft wie auch ungerecht gegenüber Haushalten (oder Teilen davon), die kein Interesse an einer Netzpartizipation haben. Zudem wären eine Kulturflatrate oder ein sogenanntes „Leistungsschutzrecht“ mehr oder minder direkte staatliche Subventionen für zu großen Teilen privat-kommerziell ausgerichteten Unternehmungen mit Eigennutz-Charakter. Es handelt sich nicht um durchweg Meritorische Güter. Das Modell der „Kulturwertmark“ erscheint, zusätzlich zur bereits geäußerten Kritik, als ein Ausbund an Verwaltungslast und persönlicher Datenarbeit für Einzug, Verteilung und Ausschüttung. Theoretisch denkbar, praktisch nahezu untauglich.

Wunsch nach Öffentlichkeit im Netz bedeutet auch ein Arrangement mit dem Marktprinzip

Ein Verurteilen widerrechtlichen Verbreitens und Aufführens einerseits, also der Umgehung von Schranken als Widerspruch zur Einwilligung in unkontrolliertes Kopieren, ist auch in Zukunft der Schutz der Urheber und sonstiger Rechteinhaber. Lässt sich dieses Moment nicht herstellen, bleibt der Rückzug von der Oberfläche Internet eine freie Entscheidung für Jedermann, genauso wie die „Opt-Out-Funktion“ zur Aussparung von Suchmaschinen-Treffern. Und gleichermaßen die Aufforderung zur Suche nach Geschäftsmodell-Innovationen, sei es auch die hinlänglich bekannte indirekte Erlösgewinnung über werbliche Kommunikationsmaßnahmen.

Was bleibt, ist andererseits die Notwendigkeit von Respekt vor urheberrechtlich geschützten Werken und den Vereinbarungen der Kreativen mit Verwertern. Es ist auch ein Effekt des Medienwandels, der über Medienkompetenz erreicht werden kann/wird/werden muss. Eine Enteignung von Schöpfern oder sonstigen Rechteinhabern geistigen Eigentums durch vereinfachtes Kopieren, die keine – auch keine implizite – Freigabe ihrer Inhalte im Netz abgegeben haben, ist ein krasses Missverständnis der Grundannahme von schutzwürdigen Positionen.

Prof. Dr. Jan Krone studierte Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Jura, Neuere Deutsche Literatur sowie Theaterwissenschaft an der Freien Universität Berlin. Er arbeitet vorwiegend zu Mediennutzung von Individual- und Massenmedien im Medienwandel und ist Leiter des Moduls Medien im Department Wirtschaft & Medien an derFachhochschule St. Pölten GmbH, Österreich.

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6 Kommentare

  1. Xaleander
    schrieb am 3. Mai 2011 um 22:46 Uhr (#)

    Also ich würde jetzt einfach mal spontan behaupten, dass ich als (quasi-)Abiturient doch schon einen Text lesen und verstehen können sollte; was Herr Jan Krone aber genau aussagen will und was seine Argumente sind, will sich mir nicht so völlig erschließen.

    Er argumentiert beispielsweise, dass der Staat nicht für die Aufrechterhaltung von Geschäftsmodellen zuständig ist (er ist gegen Subventionen, wie Verwertungsrecht und Kulturflatrate), verweigert sich allerdings der Schlussfolgerung(en) die aus den Gesetzen des Marktes folgen müssen und behauptet, die “Innovations-Euphoriker und Gemeinfrei-Enthusiasten” würden einfach nur kostenlose Downloads von allem fordern.
    Er hält den momentanen Zustand nicht für haltbar, hält die alten Zustände (richtigerweise) für nicht mehr aktuell, schlägt aber selber keine Möglichkeit vor die Zukunft zu gestalten.
    Irgendwie fehlt diesem Text etwas: Er hat für mich keine erkennbare (sinnvolle) Aussage. Vielleicht könnte die jemand für mich aus dem Text interpretieren? ;-)

    mfg Xaleander

  2. jan krone
    schrieb am 4. Mai 2011 um 11:41 Uhr (#)

    hallo xaleander,
    ich helfe dir natürlich gerne :)der verständnisschlüssel liegt in dem erkennen, dass hier user und urheber gleichermaßen (und oftmals in einer person) in der arena des medienwandels angesprochen sind. das am beispiel geistigen eigentums vor dem hintergrund einer gewünschten anpassung des urheberrechts.

    die schlussfolgerung 1 ist das gesetz des marktes selbst. wer mit einem angebot eine nachfrage schafft, ist auf einem guten weg. wer es schafft, die nachfrage nach inhalten/werken im netz zur eigenen wohlfahrt zu monetarisieren, ist erfolgreich und hat offenbar ein marktfähiges produkt. wer es nicht schafft, versucht (vielleicht) über umwege (zum beispiel via politik in den begriffswolken meritorik und allmende) die marktunfähigkeit des eigenen produkts zu kaschieren und sich kollektiv für ein gut entlohnen zu lassen, nur weil es sich stark verbreitet. das halte ich in diesem rahmen für untauglich.
    schlussfolgerung 2 ist, dass der schutz der urheber über dem bedürfnis der (kostenfreien) nutzung eines inhaltes/werkes liegt. daran ändert sich nichts. es wird nach wie vor der rechtinhaber/urheber entscheiden, was wie und wo mit einem geschützten inhalt geschieht. Das ist von publikationsoberfläche (analog) zu publikationsoberfläche (digital) an unterschiedliche, technische aspekte gebunden.

    du siehst, keine verweigerung einer schlussfolgerung (im gegenteil), noch eine übergroße notwendigkeit in diesem kontext “zukunft zu gestalten” (im gegenteil). lediglich eine besinnung auf das das eigene tun schärfen. auf der seite der urheber/rechteinhaber scheinst du mir ja gefolgt zu sein (“richtigerweise”). auf der seite der user versteckst du dich aber leider hinter der begriffswolke “zukunft” und überliest die argumentation (das sei dir aber unbenommen ;-)

    viel erfolg beim abitur

    jk

  3. Xaleander
    schrieb am 4. Mai 2011 um 12:26 Uhr (#)

    hallo jk,
    jetzt verstehe ich die Intentionen des Textes wesentlich besser, danke.
    Es bleibt für mich aber das Gefühl, dass die Argumentation nicht zuende geführt wird.
    1) Die Gesetze des Marktes:
    Sie besagen, dass ein Angebot eine Nachfrage stillt, der entscheidende Punkt ist aber, dass die Preisbildung nur geschehen kann, wenn das Angebot knapp ist (bzw. das Produkt).
    Da ich digitale Werke aber beliebig kopieren kann sind sie nicht knapp, damit funktioniert die Preisbildung nicht. In einem gewöhnlichen Markt wäre digitale Kultur also genau 0€ wert.
    Es gibt keinen Markt für Kulturgüter (wenn man streng nach den Gesetzen des Marktes geht und außer Acht lässt, dass Kulturgüter künstlich verknappt werden), es sei denn man schafft ein knappes Gut. Genau das wird getan indem der Down- und Upload von/zu bestimmten Stellen verboten, der Download von gewissen Stellen aber erlaubt wird.
    Und das ist das Problem, das sie nicht ansprechen.
    Im Prinzip ist das Kulturgut an sich auf dem Markt nichts wert, Kultur allgemein aber durchaus (es steckt ja auch viel Arbeit darin, Investitionen etc.).
    Diese Diskrepanz erwähnen sie nicht.
    Sie ist der Grund warum die einen (“Dogma-Institutionen und Recht-und-Ordnung-Schutzhelme”) das Gut verknappen um einen Preis dafür zu bekommen, wogegen sich die anderen (“Innovations-Euphoriker und Gemeinfrei-Enthusiasten”) wehren. Letztere wollen nach den Gesetzen des Marktes Kulturgüter unter das Volk bringen. Und zwar indem man Kulturschaffende als Dienstleister begreift, die für eben diese entlohnt werden; Alternativ können die Künstler knappe Produkte wie Merchandise, Konzerte etc. anbieten.
    Ich zähle mich zu diesen “Innovations-Euphorikern”, die verkommene Modelle nicht am Leben erhalten wollen.
    Der Staat hat nicht für Geschäftsmodelle zu sorgen.

    mfg xaleander

  4. jan krone
    schrieb am 4. Mai 2011 um 13:47 Uhr (#)

    hallo xaleander,
    gern geschehen!

    zu 1) “markt” (und verzeih mir bitte, falls ich oberlehrerhaft klingen sollte): In der digitalen ökonomie spielen netzwerkgüter eine übergeordnete rolle. das knappheitsparadigma verliert an bedeutung. nichts desto trotz herrschen marktgesetze, nur unter anderen vorzeichen. daher mein verweis auf die sogenannte internetökonomie (hat mein leider verstorbener chef axel zerdick als sprecher des ecc 1999 herausgegeben; findest du in allen online-shops)und die option der indirekten erlösgenerierung.

    zu 2) “kultur” & “kulturgüter”: in der diskussion liegt meines erachtens einerseits eine nicht taugliche verallgemeinerung des kulturbegriffs vor, auf der die nachfolgende argumentation aufgebaut wird (siehe text). andererseits hat sich die private produktion von kulturgütern in der vergangenheit wie heute überweigend nach marktprinzipien orientiert, sofern sie nicht explizit vom staat gewährleistet/gefördert wurde/wird (beispiele wären öffentlich-rechtlicher rundfunk/theater, museen, oper, film). diese institutionen sind, sofern in öffentlicher trägerschaft, gemeinwohl-orientiert ohne gewinnerzielungsabsicht. private unternehmungen erfahren eine förderung über zb subventionen oder steuerermäszigungen. aber kein direktes entgelt für die verbreitung ihrer leistungen per kopie/stück. kunsthandwerker, maler, zeichner, filmschaffende usw., alle müssen käufer/vermarkter für ihre werke finden. das gilt auch für digitalien, unabhängig von dem grad der verbreitung oder der einfachheit des zugangs.

    jk

  5. jan krone
    schrieb am 4. Mai 2011 um 14:13 Uhr (#)

    darüber hinaus gibt es eine reihe verwertungsgesellschaften wie die vg wort, die nach bestimmten schlüsseln ausschüttungen an die von mitgliedern gemeldete werke vornimmt. diese vorhandenen regelungen scheinen als ziel der debatte aber nicht auszureichen – es wird mehr geld gefordert.

    letztlich bleibt es immer eine persönliche entscheidung mit einer abwägung von aufwand und ertrag. übersteigt der aufwand den ertrag, bietet sich ein marktaustritt an. oder eben der versuch nach einem alternativ (steuer, gebühr) finanzierten system. und für diesen alternativen ansatz neben den bereits vorhandenen fehlt mir das verständnis.

  6. jan krone
    schrieb am 19. Oktober 2011 um 19:54 Uhr (#)

    aktuelle ergänzung:

    http://abendblatt.de/wirt…gle-vor-Gericht.html

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