Facebook vs. StudiVZ:
Einschätzung eines Anwalts

Die Sicht eines Rechtsanwalts auf die kommende gerichtliche Auseinandersetzung zwischen facebook und StudiVZ: Nicht das Urheberrecht könnte entscheidend sein.

facebook vs studivz

Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht hat auf seinem Blog die Klage von Facebook gegen StudiVZ und die Reaktion von StudiVZ aus dem juristischen Blickwinkel näher betrachtet. Noch ist es angesichts der wenigen verfügbaren Informationen zu früh, detaillierte Aussagen zu treffen, aber der Standpunkt eines auf das Web spezialisierten Anwalts zu diesem Thema allgemein ist trotz allem interessant. Die wichtigsten Punkte:

Mögliche Ansprüche von Facebook nach deutschem Recht:

  • durch das deutsche Urheberrecht ist Webdesign nicht grundsätzlich geschützt; hier hätte es facebook also wahrscheinlich schwer, sofern nicht tatsächlich direkt Code übernommen wurde
  • es besteht aber eventuell ein Anspruch in Deutschland aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; dafür spricht, dass in der Klageschrift offensichtlich steht, dass Nutzer zu dem falschen Schluss einer Verbindung zwischen facebook und StudiVZ kommen könnten und somit negative Meldungen auf facebook “abstrahlen” könnten

Nach amerikanischem Recht scheint ein urheberrechtlicher Anspruch leichter geltend zu machen sein.

Die Reaktion von StudiVZ in Form einer Feststellungsklage hält Ulbricht für zu voreilig:

Derzeit ist wenig konkret gegen welche Vorwürfe man eigentlich vorgehen will, was meines Erachtens gut dazu führen könnte, dass das LG Stuttgart die Klage von StudiVZ als unbegründet oder vielleicht sogar schon unzulässig zurückweist.

Juristen unter unseren Lesern, die die Einschätzungen ähnlich oder ganz anders sehen?

Der gesamte Artikel auf rechtzweinull.de:

» Wettbewerb unter den Social Networks verschärft sich: Facebook klagt gegen StudiVZ – Web 2.0 & Recht

7 Kommentare

  1. Jogi
    schrieb am 22. Juli 2008 um 09:55 Uhr (#)

    durch das deutsche Urheberrecht ist Webdesign nicht grundsätzlich geschützt; hier hätte es facebook also wahrscheinlich schwer, sofern nicht tatsächlich direkt Code übernommen wurde

    Darum ging doch vor zwei Jahren die ganze Diskussion: StudiVZ hat die CSS-Dateien zum großen Teil 1:1 von Facebook übernommen und sogar Klassennamen wie myFB einfach so stehen lassen.

    Wenn man sich zu so einem Fall äußert und den beurteilen will, sollte man sich auch mit den Fakten vertraut machen.

    Entweder Gadowski oder Dariani haben auch auf irgendeiner Veranstaltung groß rumgetönt, dass man es eilig hatte und das Facebook-Design ganz toll fand und es deswegen einfach 1:1 übernommen hat und nur ein paar Farben angepasst hat. Dadurch hätte man nichts selber programmieren müssen.

  2. Kempa
    schrieb am 22. Juli 2008 um 12:21 Uhr (#)

    Außerdem ist das deutsche Recht erstmal ziemlich egal, da der Rechtsstreit in den USA stattfindet.

  3. Schreibt hier auf dem Blog Marcel Weiss
    schrieb am 22. Juli 2008 um 14:40 Uhr (#)

    @Jogi: Ja, genau das könnte studivz zum Verhängnis werden, wenn ihnen facebook das nachweisen kann.
    Ich erinner mich auch an so eine Aussage, und meine, dass das Gadowski war.

    @Kempa: Ja, die Feststellungsklage in Deutschland wird da aber auch mit reinspielen, oder? Im internationalen Recht kenne ich mich leider nicht aus. Deswegen weiß ich nicht, wie die Klagen sich dann aufeinander auswirken.

  4. Kempa
    schrieb am 22. Juli 2008 um 14:44 Uhr (#)

    Achso dachte die Feststellungsklage wurde auch in den USA gestellt…

  5. David G.
    schrieb am 22. Juli 2008 um 15:31 Uhr (#)

    Die Klassennamen wurden teilweise übernommen? Das kann man dann leider wirklich nur als dämlich bezeichnen.

    [yaabu - IT / Gaming News & Social Bookmarks]

  6. Alan Solansky
    schrieb am 23. Juli 2008 um 20:14 Uhr (#)

    Deutsches Recht interessiert Facebook sicherlich herzlich wenig und die haben sich was dabei gedacht, in USA zu klagen.

    Zum deutschen Recht:

    Der Kollege von Recht 2.0 übergeht beim wettbewerbsrechtlichen Anspruch wegen skalvischer Nachahmung das Problem der kurzen Verjährung (6 Monate – §11 UWG).

    Wenn im StudiVZ Code von 2005 wirklich mehrfach die Bezeichnung Facebook vorkam, ist zu vermuten, dass Code(teile) 1:1 übernommen wurden, weshalb urheberrechtliche Ansprüche nicht völlig auszuschliessen sind.

    Die negative Feststellungsklage von StudiVZ in Deutschland ist eine nette Marketingmassnahme, aber für das amerikanische Verfahren von keinerlei Relevanz.

    Gruss an das Team von Netzwertig

  7. Maria
    schrieb am 8. September 2008 um 11:31 Uhr (#)

    Hallo,

    ich weiß gar nicht was es da zu diskutieren gibt, es ist doch ganz klar das StudiVZ ne absolute Kopie ist. Ich frag mich schon lange wie die so dreist vorgehen können. Bei jedem anderen Produkt wird reagiert und Webportal als GANZES sind doch auch Produkte die vom Gesetzgeber geschützt werden müssen. Gruß

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